AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der B. Stienemann GmbH & Co. KG

(Stand 10.04.2009)

 

  • 1 Anwendung und Geltungsbereich
  1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Gegenstand des zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Vertrages.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung oder Lieferung durch den Verkäufer zustande.
  3.  Die Bedingungen sind auch dann wirksam, wenn sich der Verkäufer – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft.
  4. Etwaige Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
  5. Soweit Geschäftsbedingungen des Käufers diesen Bedingungen entgegenstehen, gelten ausschließlich diese Bedingungen des Verkäufers ohne das ein Widerspruch erforderlich ist.
  6. Bei Verträgen mit ausländischen Käufern gilt neben diesen Bedingungen ausschließlich das deutsche Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 ( UN-Kaufrecht ) wird ausgeschlossen.

 

  • 2 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers – hier D-46325 Borken

 

  • 3 Gerichtsstand

Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers – hier D-46325 Borken

 

  • 4 Vertragsinhalt

Alle Verkäufe werden grundsätzlich zu bestimmten Lieferterminen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien nach Maßgabe dieser Bedingungen gebunden. Blockaufträge sind jedoch zulässig. Die Abnahmefrist darf nur 12 Monate betragen. Die Frist zur Einteilung muss bei Vertrags­schluss vereinbart werden. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. Darüber hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.

 

  • 5 Lieferung, Lieferverzug

1.    Die Lieferung der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers. Holt der Käufer die Ware selbst ab, geht die Gefahr auf ihn über, sobald ihm die Ware als lieferbereit angezeigt wird.

  1. a)Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferfrist, längstens jedoch von 18 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach Nr. a, Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Verkäufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferungs­pflicht frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungspflicht nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

b)    Will der Käufer Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4 – Wochen – Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt auch im Falle der Nr. a, Satz 2 anstelle des dort angeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist

  1. c)Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens 5 Tage. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Nr. a + b.
  2. d)Vor Ablauf der Lieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

 

  • 6 Abnahmeverzug

Wenn infolge des Verschuldens des Käufers, die Abnahme der Ware nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

 

  • 7 Unterbrechung der Lieferung
  1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie bei sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche angedauert haben oder andauern, wird die Lieferungs – und Annahmefrist ohne weiteres  um die Dauer der genannten Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist, verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu ersehen ist, dass die vorbenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
  2. Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dieses jedoch 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts ankündigen.
  3. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert oder wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
  4. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
  5. Wird die Lieferung durch Umstände unmöglich, welche der Verkäufer nicht zu vertreten hat, wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei. Wird die Abnahme der Ware durch Umstände unmöglich, welche der Käufer nicht zu vertreten hat, wird er von der Abnahmeverpflichtung frei.

 

  • 8Mängelrüge
  1.  Verkäufe erfolgen handelsüblich nach Besichtigungsmuster oder Zusendung von Warenproben. Besondere Eigenschaften der Ware müssen vereinbart werden.
  2. Handelsübliche oder geringe technische, nicht vermeidbare oder geringfügige Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden ( § 7 Nr. 3 EBTW ).
  3. Der Käufer hat die Ware auf Ihre Verwendbarkeit für den von Ihm vorgesehenen Zweck zu prüfen.
  4. Beanstandungen offener Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware und vor deren Be – oder Verarbeitung durch den Käufer dem Verkäufer ( nicht dessen Handelsvertreter ) schriftlich mitzuteilen. Danach ist jede Beanstandung ausgeschlossen.

5.    Bei berechtigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 10 Tagen nach dem Rückempfang der beanstandeten und zur Verfügung gestellten Ware- jedoch kein Zurückbehaltungsrecht

  1. Das Recht des Käufers auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware ist dann ausgeschlossen, wenn es sich nach branchenüblichen Gepflogenheiten um sogenannte Sonderpartien handelt.
  2. Nach Ablauf der in Ziffer 5 genannten Frist und bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Probelieferung unterliegen nicht dem Reklamations,- Wandlungs- oder Nachbesserungsrecht. Die Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen.

 

  • 9 Rechnungserstellung, Fälligkeit; Zahlung und Zinsen
  1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein hinausschieben der Valutierung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  2. Die Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, netto Kasse zahlbar.
  3. Wechsel werden, sofern nicht anders vereinbart,  nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.
  4. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen in der Reihenfolge Kosten, Zinsen Hauptforderung verrechnet.
  5. Aufrechnungen mit und Zurückbehaltungen von fälligen Forderungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge ( z. B. Porto ) sind unzulässig.

 

  • 10 Zahlungsverzug
  1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basis Zinssatz berechnet.
  2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
  3. Sämtliche Forderungen des Verkäufers – auch Forderungen aus noch nicht fälligen Wechseln – werden nach Ablauf einer Frist von 3 Tagen sofort fällig, wenn für eine dieser Forderungen das Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Diese Frist gilt nicht, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs – und Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers rechtfertigen.
  4. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch außenstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz geltend machen.

 

  • 11 Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten.
  2. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu  verarbeiten und zu veräußern, endet mit der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, auf erste Anforderung des Verkäufers die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für die zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt ( § 254 BGB ) In einem Widerruf oder dem Herausverlangen der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag
  3. Wird die gelieferte Ware verarbeitet, umgebildet, vermischt oder mit anderen Sachen verbunden, so erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 947 ff BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung, Umbildung, Vermischung und Verbindung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne das dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen.
  4. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet, umgebildet, vermischt oder mit anderen Sachen verbunden wird,  erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
  5. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn der Saldo ist ausgeglichen. Dies gilt sowohl für unverarbeitete Ware als auf für verarbeitete Vorbehaltsware.
  6. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiter­verkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Rechnungswertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Verpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine anderen Anweisungen gibt.
  7. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung dieser Waren oder der abgetretenen Forderungen ( zugunsten Dritter ) ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Von Pfändungen und Sicherheitsübereignungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers / Sicherungseigentümers sofort zu benachrichtigen.
  8. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlung eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, bzw. bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet, umgebildet, vermischt oder mit anderen Sachen verbunden ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner zu übersenden. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünften erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
  9. Er bleibt weiter verpflichtet, den Zugang zu den Geschäftsräumen zur Prüfung des Bestandes der gelieferten Waren zu gestatten. Er ist weiterhin verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich zu verwahren und sie gegen die üblichen Gefahren im gebräuchlichen Umfang versichern zu lassen. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der  o. g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  10. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben, wenn ihr Wert der durch den Käufer die zu sichernde Forderung mehr als 10% übersteigt.
  11. Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-Wechselzahlung), so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Sicherheiten vollständig freigestellt ist.

 

Sicherungsrechte bei Lohnaufträgen
  1. Soweit wir Lohnaufträge durchführen, wird hiermit wegen aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus laufender Geschäftsbedingungen gegenüber dem Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht vereinbart, wobei das gesetzliche Pfandrecht unberührt bleibt.
  2. Gleichzeitig überträgt der Auftraggeber die ihm an der zu verarbeitenden Ware zustehende Anwartschaftsrechte auf Erwerb oder Rückerlangung des Eigentums an uns. Bei Auslieferung der bearbeiteten Ware bleiben diese Rechte bis zur Tilgung der gesicherten Forderungen vorbehalten.
  3. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Veredlers gegen den Auftraggeber um mehr als 10%, dann ist der Veredler verpflichtet, insoweit Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.
  4. Der Auftraggeber verwahrt die ihm wieder ausgelieferte Ware für uns. Er wird sie insbesondere dann auf unser Verlangen herausgeben, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers eintritt oder unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.
  5. Der Dritte ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten oder zu veräußern. Wir bleiben mittelbarer Besitzer der Ware, damit wir gegen Vorlieferanten des Auftraggebers oder Sicherungseigentümers der Ware Verwendungsersatzansprüche gelten machen kann, falls diese die Ware herausverlangen.
  6. Bis zur vollen Bezahlung des Veredlungsentgelts tritt der Auftraggeber hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der veredelten Ware an den Veredler ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Veredlungsentgelts der verkauften Ware beschränkt. Der Veredler wird die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Veredler auf sein Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Veredler im Falle der Zahlungseinstellung eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner zu übersenden

 

Transport, Stellung, Haftungen und Versicherung gestellter Lager-/Sammelbehälter

  1. Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.
  2. Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
  3. Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen.
  4. Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Leute des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung des Auftrags bedient. Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen auch für die außervertraglichen Ansprüche.
  5. Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Leute grob fahrlässig, leichtfertig oder vorsätzlich handeln.
  6. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
  7. Der Auftragnehmer übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung der bereitgestellten Lager-/Sammelbehälter bzw. Container (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung usw.), soweit nichts anderes vereinbart ist.
  8. Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand der bereitgestellten Lager-/Sammelbehälter bzw. Container. Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
  9. Bei Verlust oder Diebstahl des bereitgestellten Lager-/Sammelbehälter bzw. Container haftet der Auftraggeber, notfalls auch mit seinem Privatvermögen. Diese Regel gilt auch bei kostenloser Bereitstellung der Behältnisse. In diesem Sinne ist der Auftraggeber immer der Geschäftspartner der B.Stienemann GmbH & Co.KG oder deren Rechtsnachfolger.
  10. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.
  11. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für die Lager-/Sammelbehälter bzw. Container bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Lkw befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist.
  12. Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird.
  13. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.

 

Sonstige Bestimmungen (Salvatorische Klausel)

Sollten einzelne Bestimmungen im Rahmen der geltenden Gesetze auch im Verhältnis unter Kaufleuten unwirksam sein oder werden, bleibt der Kaufvertrag einschließlich dieser Bedingungen nach Maßgabe der übrigen Vorschriften aufrechterhalten und wird die unwirksame Bestimmung soweit als möglich im Wege der Auslegung und Anpassung an die kaufmännischen Gepflogenheiten in eine wirksame umgewandelt.

 

Im übrigen gelten die Bestimmungen der deutschen Textilindustrie in der jeweils gültigen Fassung.